Sicherheit von Geräten und Produkten
Sichere Produkte sind eine zentrale Voraussetzung für die Vermeidung von Kinderunfällen. Grundlage hierfür bildet das Produktsicherheitsgesetz.
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt , kurz: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist seit dem 1. Dezember 2011 in Kraft und hat das zuvor geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Es setzt die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (RL 2001/95/EG) in nationales Recht um. Als zentrale Rechtsvorschrift für die technische Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen ist das Gesetz für den Arbeitsschutz wie auch für den Verbraucherschutz gleichermaßen von Bedeutung.
Die Neuerungen des ProdSG zielen darauf ab, die Sicherheit von Produkten weiter zu verbessern und die Marktüberwachung durch eine engere Zusammenarbeit auf nationaler wie auch europäischer Ebene zu optimieren. Hierdurch sollen gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufgespürt werden können. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Erteilung des GS-Zeichens und die Kontrolle seiner Verwendung strenger gefasst und erweitert.
Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit von Kindern
Das ProdSG regelt die Sicherheit von Verbraucherprodukten, sofern diese nicht anderen, produktspezifischen Rechtsverordnungen unterliegen. Letzteres ist zum Beispiel bei Spielzeug der Fall; hierfür ist die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug zuständig, welche die europäische Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.
Als Verbraucherprodukte definiert das Gesetz „neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden“ (ProdSG § 2 Absatz 26).
Nach § 3 Absatz 2 ProdSG darf ein Produkt nur auf den Markt gebracht werden, „wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“ Die Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderungen entspricht, kann auf der Grundlage von Normen und anderen technischen Vorschriften erfolgen. Produkte, die diesen Anforderungen entsprechen, sind durch das CE-Kennzeichen und gegebenenfalls durch weitere Prüfzeichen, wie beispielsweise das GS-Zeichen, gekennzeichnet. Sofern es erforderlich ist, hat der Hersteller oder Importeur unter anderem sicherzustellen, dass die Verbraucher alle nötigen Informationen erhalten, um mögliche Risiken bei Verwendung eines Produkts erkennen und sich davor schützen zu können.