Darf die Kita ein ärztliches Attest verlangen, dass meine Tochter (4 Jahre) wieder „läusefrei“ ist?
Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 34) darf Ihre Tochter erst dann wieder die Kita besuchen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr von ihr ausgeht. Dafür hat die Kita-Leitung Sorge zu tragen.
In der Praxis stellt sich nun natürlich die Frage, wie man sicher sein kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. In manchen Kitas ist es üblich, hier grundsätzlich ein ärztliches Attest zu verlangen, und die Kita hat durchaus das Recht dazu.
Fachleute gehen jedoch davon aus, dass eine solche Regelung in der Praxis oft nicht wirklich weiterhilft. Denn die eigentlich nötige gründliche Kopfkontrolle durch nasses Auskämmen mit Pflegespülung und einem Läusekamm kann in einer Arztpraxis aus zeitlichen und praktischen Gründen gar nicht geleistet werden. Insofern ist fraglich, ob das ärztliche Urteil in jedem Fall verlässlicher sein muss als das der Eltern. Außerdem hat das ärztliche Attest nur für einige Tage Aussagekraft. Danach können neue Larven nachgeschlüpft sein, und wenn dann die unbedingt nötige Zweitbehandlung nicht durchgeführt wird, besteht erneut Ansteckungsgefahr – trotz des ärztlichen Attests.
Insofern plädieren viele Fachleute dafür, die Kontrolle und Behandlung im Fall von Kopflausbefall in die Hand der Eltern zu legen. Deshalb ist bei Befall nach einer sachgerechten Erstbehandlung die Rückkehr des Kindes in die Einrichtung in aller Regel bereits am nächsten Tag möglich. Allerdings sollte die Kita-Leitung eine schriftliche Bestätigung der Eltern fordern, dass ihr Kind sachgemäß behandelt wurde – und zwar nicht nur nach der Erstbehandlung, sondern auch nach der Zweitbehandlung! In vielen Städten und Gemeinden wird das bereits so praktiziert und hat sich als gangbarer und erfolgreicher Weg erwiesen. Letztlich liegt es aber im Ermessen des örtlichen Gesundheitsamtes und der Einrichtungsleitung, wie sie verfahren möchten.