Recht: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Für den Umgang mit ansteckenden Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den rechtlichen Rahmen.
Das Infektionsschutzgesetz bildet die gesetzliche Grundlage unter anderem für Impfungen (§ 20 „Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“), die Nachweispflicht einer Impfberatung und weitere Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten in Deutschland – zum Beispiel welche Krankheiten meldepflichtig sind und durch Gesundheitsamt und zuständige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut gemeldet werden müssen.
Vor Erstaufnahme in der Kita – Nachweis einer ärztlichen allgemeinen Impfberatung und des Masernschutzes (bei allen Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr)
Der schriftliche Nachweis einer zeitnahen ärztlichen Impfberatung zum altersgemäßen Impfschutz ihres Kindes sowie eines ausreichenden Masernschutzes ist in jedem Fall für alle „Kita-Eltern“ verpflichtend (gemäß § 20 Abs. 8–12 und § 34 Abs. 10a IfSG) und muss der Kita vorgelegt werden. Die ärztliche Beratung zum empfohlenen Impfprogramm kann z. B. über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen erfolgen. Die Impfberatungen können über die Teilnahmekarte (des gelben Kinderuntersuchungsheftes) nachgewiesen werden.
Der Masernschutz ist verpflichtend für alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind und eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen. Er kann durch den Impfpass oder durch eine ärztliche Bescheinigung (aufgrund einer Blutuntersuchung) nachgewiesen werden. Kinder, die keinen ausreichenden Masernschutz nachweisen, dürfen in der Kita oder Kindertagespflegeeinrichtung nicht betreut werden.
Auch für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind, ist der Masernschutz verpflichtend.
Weitere, detaillierte Informationen und Links zu den Regelungen des Masernschutzgesetzes finden Sie am Ende dieses Textes.
Ansteckende Krankheiten und Meldepflicht der Kita
Der 6. Abschnitt des IfSG „Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen“ (§§ 33–36) gibt vor, welche Aufgaben und Pflichten Gemeinschaftseinrichtungen wie Kita oder Schule, aber auch Eltern und zuständige Behörden bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten und bei Kopflausbefall haben. Für die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften sind die örtlichen Gesundheitsämter zuständig. Sie sind auch Ihr konkreter Ansprechpartner bei Fragen zum Infektionsschutz und bieten häufig Infoblätter oder Übersichten für Kitas an.
Anschauliche Materialien zum Schutz vor Infektionserkrankungen finden Sie im Themenportal der BZgA
» www.infektionsschutz.de
In § 34 wird aufgelistet, bei welchen ansteckenden Krankheiten jemand im Erkrankungsfall oder bei Verdacht eine Gemeinschaftseinrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr gegeben ist. Das betrifft zum Beispiel Masern, Mumps, Keuchhusten, Scharlach und Windpocken und gilt auch bei Kopflausbefall und Krätze.
- Für Kinder unter sechs Jahren gilt der vorübergehende Ausschluss auch, wenn sie an einem möglicherweise ansteckenden Brechdurchfall / Magen-Darm-Infekt erkrankt oder dessen verdächtig sind.
Des Weiteren ist hier festgehalten, wann die Einrichtung das Gesundheitsamt unterrichten muss und welche Aufgaben und Befugnisse das Gesundheitsamt hat, wann Eltern informiert werden müssen und – umgekehrt – in welchen Fällen Eltern verpflichtet sind, die Kita oder Schule bei Verdacht auf eine möglicherweise ansteckende Erkrankung zu informieren.
In allen Fällen kann die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht oder bei Kopfläusen keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist.
Ausführliche Informationen zu den Infektionskrankheiten und Impfungen finden Sie im Themenportal der BZgA: » www.impfen-info.de
Was eine Kita im Erkrankungsfall tun muss
- Wenden Sie sich bei Auftreten oder Verdacht einer ansteckenden Krankheit in Ihrer Einrichtung, wie zum Beispiel Masern, Mumps, Keuchhusten, Scharlach oder Windpocken, an das örtliche Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter halten Formulare bereit, aus denen genau hervorgeht, welche Angaben erforderlich sind und weitergegeben werden müssen.
- Das Gesundheitsamt informiert Sie darüber, welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um weiteren Ansteckungen entgegenzuwirken, zum Beispiel bei Kopflausbefall Handtücher oder Decken wechseln, auf die in der Einrichtung Kopfläuse gelangt sein können.
- Das Gesundheitsamt gibt Ihnen auch Auskunft darüber, ob im konkreten Fall alle Eltern informiert werden müssen, wie zum Beispiel bei Scharlach oder Kopfläusen.
- Informieren Sie gegebenenfalls die Eltern über Aushang und/oder Elternbrief umfassend, aber verständlich über die Krankheit, den Krankheitsverlauf, Krankheitsanzeichen, Inkubationszeit und Ansteckungswege.
Masernschutz
Masernschutz – Informationen für Fachkräfte in Gemeinschaftseinrichtungen
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