Bundesstiftung Frühe Hilfen

Die Bundesstiftung Frühe Hilfen fördert den Auf- und Ausbau der Frühen Hilfen in Deutschland, damit insbesondere Eltern und Kindern in belastenden Lebenslagen frühzeitig und passgenau Unterstützung erhalten.

Vater küsst seinem Baby sanft auf die Stirn
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Damit Kinder in Deutschland von Anfang an faire Chancen auf eine gesunde Entwicklung haben, halten Länder und Kommunen vielfältige Angebote zur Unterstützung von Familien bereit – wie zum Beispiel Willkommensbesuche, Infopakete, Früherkennungsuntersuchungen, Elternkurse, Beratungsangebote, Hilfen zur Erziehung. Diese und ähnliche Hilfeangebote sollten Eltern und Familien möglichst frühzeitig erreichen, insbesondere in belastenden Lebenssituationen oder wenn sich Eltern überfordert fühlen.

Mit der 2012 gestarteten Bundesinitiative Frühe Hilfen hat das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Bundesländer, Städte, Gemeinden und Landkreise in ihrem Engagement für die Frühen Hilfen gefördert. Flächendeckend entstanden kommunale Netzwerke Frühe Hilfen mit Netzwerkkoordierenden, die für eine Abstimmung der Angebote aus der Kinder- und Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen sorgen. Gesundheitsfachkräfte wie Familienhebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger beraten und betreuen Familien. Ergänzend zu den Fachkräften haben auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer an Bedeutung gewonnen, die Familien bei der Bewältigung ihres Alltages zu unterstützen.

Mit dem Auslaufen der Bundesinitiative Frühe Hilfen stellt das BMFSFJ im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen seit 2018 dauerhaft Finanzmittel für den weiteren Ausbau der Netzwerke Frühe Hilfen und die psychosoziale Unterstützung von Familien mit Kindern bis zum dritten Lebensjahr zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlage

Grundlage für die dauerhafte Unterstützung bildet das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Das darin verankerte Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) legt in §3, Abs. 4 die Einrichtung eines Fonds mit jährlich 51 Millionen Euro zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien fest. Die Mittel des Fonds werden durch die Bundesstiftung Frühe Hilfen verwaltet. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, „das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern“. (§ 1, Absatz 1). Es befasst sich mit folgenden Aspekten:

  • Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (§ 1),
  • Information über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung (§ 2),
  • Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (§ 3),
  • Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (§ 4).

Darüber hinaus umfasst das Bundeskinderschutzgesetz Änderungen an den bestehenden Gesetzen:

  • Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
  • Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SBG IX)
  • Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Das Bundeskinderschutzgesetz soll diejenigen unterstützen, die sich für das Wohlergehen von Kindern einsetzen wie Eltern, Kinderärzte und Kinderärztinnen, Hebammen bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht. Es umfasst folgende Regelungsbereiche:

  • Gesetzliche Verankerung für Frühe Hilfen und Netzwerke im Kinderschutz.
  • Stärkung von Familienhebammen und Netzwerken „Frühe Hilfen“.
  • Handlungs- und Rechtssicherheit für die Akteure im Kinderschutz.
  • Stärkung der Handlungsrechte von Kindern und Jugendlichen.
  • Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe.

So gehört zu Letzterem beispielsweise eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung im Hinblick auf die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Details zur Bundesstiftung Frühe Hilfen regeln drei Dokumente:

  • die von Bund und Ländern unterzeichnetet Verwaltungsvereinbarung Fond Frühe Hilfen (VV Fonds FH),
  • die Satzung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen sowie
  • die Leistungsleitlinien Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen.

Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH)

Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) übernimmt für die Bundesstiftung Frühe Hilfen verschiedene Aufgaben, wie die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation der Bundesstiftung sowie die modellhafte Erprobung innovativer Ansätze in den Frühen Hilfen. Außerdem übernimmt das NZFH die inhaltliche Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen auf Bundesebene und die fachliche Beratung der Länder.
Träger des NZFH ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Kooperation mit dem Deutschen Jugendinstitut (DJI). 

Bundesstiftung Frühe Hilfen
  • Themenseite
  • fruehehilfen.de NZFH
  • 03.02.2024

Informationen u. a. zu Fördermitteln, kommunalen Netzwerken, Familienhebammen und anderen Zusatzqualifikationen, Forschung, Qualifizierung, Austausch und Transfer.

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Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH)
  • Website
  • fruehehilfen.de NZFH
  • 17.02.2024

Informationen u. a. zur Arbeit des Zentrums, über aktuelle Entwicklungen, Projekte, Akteurinnen und Akteure sowie Beratungsangebote und Forschungsergebnisse.

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Das Bundeskinderschutzgesetz
  • Themenseite
  • bmfsfj.de BMFSFJ
  • 12.10.2024

Informationen zu den Zielen und wesentlichen Inhalten des Kinderschutzgesetzes mit Download und weiterführenden Informationen.

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Frühe Hilfen – Rechtliche Grundlagen
  • Artikel
  • fruehehilfen.de NZFH
  • 18.02.2024

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Frühen Hilfen, landesgesetzlichen Regelungen, Beschlüsse der Ministerkonferenzen und sonstigen Beschlüsse und Hintergründe.

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